ABGB: § 231
Wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteil den Familienbonus Plus für mehrere Kinder geltend machen kann, ist bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines Kindes die gesamte Steuerersparnis durch diese Absetzbeträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöht sich nicht nur um jenen Teil, der diesem Kind zuzurechnen ist.