ABGB: § 231
GehG: § 21c
Der Wohnkostenzuschuss, der einem im Ausland eingesetzten Beamten nach § 21c GehG gebührt, ist zumindest mit dem einer angemessenen Wohnversorgung im Inland entsprechenden Teil in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn in Österreich kein Wohnsitz mehr unterhalten wird. Gleiches gilt, wenn zwar ein inländischer Wohnsitz besteht, dieser aber weder dienstlichen Zwecken noch der Wohnversorgung von im Inland gebliebenen Familienmitgliedern dient, sondern nur als Zweit- oder Ferienwohnung genutzt wird.