In 8 Ob 58/19s bekräftigte der OGH seine Rsp, nach der die Immobilienertragsteuer, die bei einer Liegenschaftsverwertung im Rahmen des Insolvenzverfahrens anfällt, nicht als Insolvenz- oder Sondermasseforderung, sondern als allgemeine Masseforderung zu behandeln ist (so bereits 8 Ob 141/12m = Zak 2013/563, 306; ausführlich dazu Nunner-Krautgasser, Zur insolvenzrechtlichen Qualifikation von Steuern aus Anlass von 8 Ob 141/12m, Zak 2013/565, 310). Ob der Insolvenzverwalter die Steuer selbst berechnet oder in die Abgabenerklärung aufgenommen hat, sei für die insolvenzrechtliche Einordnung unerheblich.