Ein Kostenrekurs ist im Zivilprozess (§ 517 Abs 3 ZPO) und im Exekutionsverfahren (iVm § 78 EO) jedenfalls unzulässig, wenn das Anfechtungsinteresse 50 € nicht übersteigt. Nach Ansicht des LG Salzburg (21 R 146/19w) ist diese Rechtsmittelbeschränkung analog in Außerstreitverfahren anzuwenden. Ein Rekurs des Gerichtskommissärs bezüglich eines 50 € nicht übersteigenden Betrags an Gebühren nach dem GKTG wurde deshalb zurückgewiesen.