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Bagatellgrenze für Kostenrekurs auch im Außerstreitverfahren

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/664Zak 2019, 363 Heft 19 v. 5.11.2019

Ein Kostenrekurs ist im Zivilprozess (§ 517 Abs 3 ZPO) und im Exekutionsverfahren (iVm § 78 EO) jedenfalls unzulässig, wenn das Anfechtungsinteresse 50 € nicht übersteigt. Nach Ansicht des LG Salzburg (21 R 146/19w) ist diese Rechtsmittelbeschränkung analog in Außerstreitverfahren anzuwenden. Ein Rekurs des Gerichtskommissärs bezüglich eines 50 € nicht übersteigenden Betrags an Gebühren nach dem GKTG wurde deshalb zurückgewiesen.

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