WEG: § 14
Die Folgen des Todes eines Eigentümerpartners sind bei einer in Österreich gelegenen Eigentumswohnung auch dann nach § 14 WEG zu beurteilen, wenn die Abhandlung im Ausland erfolgt und an sich fremdes Recht auf die Erbsache anwendbar ist.
WEG: § 14
Die Folgen des Todes eines Eigentümerpartners sind bei einer in Österreich gelegenen Eigentumswohnung auch dann nach § 14 WEG zu beurteilen, wenn die Abhandlung im Ausland erfolgt und an sich fremdes Recht auf die Erbsache anwendbar ist.