Gem § 11 Abs 7 KMG alt (= § 22 Abs 7 KMG 2019) müssen Ansprüche aus der Prospekthaftung bei sonstigem Ausschluss binnen zehn Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebots gerichtlich geltend gemacht werden. In 8 Ob 14/19w hat der OGH an seiner Judikatur festgehalten, nach der diese Präklusivfrist zumindest bei fahrlässiger Schadensverursachung die Verjährungsregeln des § 1489 ABGB, die zum Teil auf die Kenntnis des Anspruchs abstellen, verdrängt.