Mit der 31. StVO-Nov (BGBl I 2019/37) wurden Straßenverkehrsregeln für Scooter und E-Scooter eingeführt, die am 1. 6. 2019 in Kraft getreten sind. Der Autor kritisiert, dass der Gesetzgeber auf der einen Seite E-Scooter-Fahrer in § 88b StVO weitgehend Radfahrern gleichstellt, aber andererseits eine besondere Rücksichtnahmepflicht gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern anordnet und solche Roller überdies nicht als Fahrzeuge einstuft. Dadurch sei eine verwirrende Rechtslage entstanden, die im Straßenverkehr gefährlich erscheine. So könnten sich E-Scooter-Fahrer bspw beim zulässigen Befahren der Fahrbahn anders als Radfahrer nicht auf den Rechtsvorrang berufen, weil dieser gem § 19 Abs 1 StVO auf Fahrzeuge beschränkt sei.