Bei dem Baufortschrittsprüfer, den der Treuhänder im Fall des bücherlichen Sicherungsmodells einsetzen kann, muss es sich gem § 13 Abs 2 BTVG um einen für den Hochbau zuständigen Ziviltechniker, einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Bauwesen oder eine im Rahmen der Förderung des Vorhabens tätige inländische Gebietskörperschaft handeln. Wie Böhm (Der formal "untaugliche" Baufortschrittsprüfer im BTVG, immolex 2017, 266; dazu Zak 2017/659, 380) vertritt der Autor die Ansicht, dass nicht alle Sachverständigen für das Bauwesen, sondern nur solche mit dem Fachgebiet "Hochbau & Architektur" als Baufortschrittsprüfer in Betracht kommen.