Die Autoren begründen ausführlich ihre Auffassung, dass eine Mindestzinsklausel oder eine Indikatorfloorklausel, die den Indikatorwert einer Zinsgleitklausel im Fall des Negativwerdens des Referenzzinsatzes bei Null einfriert, nicht an der Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln nach § 879 Abs 3 ABGB scheitern kann, wenn es sich um einen Unternehmerkredit handelt. Erstens handle es sich im Regelfall um eine im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbestimmung, die von vornherein nicht der Inhaltskontrolle unterliege. Zweitens würden sowohl Mindestzins- als auch Indikatorfloorklauseln nur die Hauptleistungspflicht umschreiben, die von der Inhaltskontrolle ausgenommen sei (siehe auch 1 Ob 75/19i = Zak 2019/565, 314 zum Ausgangszins als Mindestzins). Drittens sei selbst bei Fehlen eines Höchstzinses keine gröbliche Benachteiligung erkennbar.