ABGB: § 1304
Die Schadensminderungsobliegenheit verhält den Geschädigten nicht dazu, auf eigenes Risiko und eigene Kosten einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (hier: VwGH) anzurufen, um den Schaden (hier: durch Beseitigung von Steuerbescheiden) zu beheben.