ABGB: § 1304, § 1311
StVO: § 11 Abs 1 und 5
Das Reißverschlusssystem nach § 11 Abs 5 StVO ist nur im Kolonnenverkehr anwendbar. Dafür genügen jedoch bereits zwei Fahrzeuge.
ABGB: § 1304, § 1311
StVO: § 11 Abs 1 und 5
Das Reißverschlusssystem nach § 11 Abs 5 StVO ist nur im Kolonnenverkehr anwendbar. Dafür genügen jedoch bereits zwei Fahrzeuge.