ABGB: § 21 Abs 1, § 864a, § 865 Abs 1, § 914, § 1494
VersVG: § 12 Abs 1, § 75 Abs 2
Unfallversicherungsbedingungen (hier: AUVB 2012) sehen eine Frist von 15 Monaten ab dem Unfalltag vor, innerhalb deren der Leistungsanspruch für dauernde Invalidität geltend gemacht werden muss. Dabei handelt es sich um keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers bzw Versicherten, sondern um eine Ausschlussfrist. Die Versäumung der Frist führt unabhängig von Kenntnisstand und Verschulden zum Anspruchsverlust.