ABGB: § 479, § 481, § 492
GBG: § 94 Abs 1
Die Einverleibung eines Wegerechts im Grundbuch setzt voraus, dass dem Bestellungsvertrag eindeutig zu entnehmen ist, ob der jeweilige Eigentümer der herrschenden Liegenschaft (Grunddienstbarkeit) oder der derzeitige Eigentümer persönlich (unregelmäßige Dienstbarkeit) berechtigt ist. Eine Auslegung zweifelhafter Erklärungen ist dem Grundbuchgericht verwehrt.