Mit lauter medialer Begleitmusik ist am 1. 1. 2015 die WRN 2015 (BGBl I 2014/100) in Kraft getreten.1 Im Hinblick auf die Neuregelung des § 5 Abs 3 WEG war es dabei das erklärte Ziel des Gesetzgebers, die durch die jüngere Judikatur des OGH2 in der Rechtspraxis hervorgerufene Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum zu beseitigen und mit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung Klarheit zu schaffen.3