Nach Ansicht des OLG Graz (10 Bs 221/19d) ist eine gegen die Höhe der zugesprochenen Entschädigung gerichtete Berufung des Privatbeteiligten nicht nur im kollegialgerichtlichen Strafverfahren, sondern auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des LG unzulässig. Mit der Berufung könne nur die vollständige Verweisung des Anspruchs auf den Zivilrechtsweg bekämpft werden.