In dem vom OGH (2 Ob 79/18h = Zak 2018/544, 283) eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren C-532/18 , Niki Luftfahrt liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor. Der Generalanwalt vertritt die Auffassung, dass ein Unfall iSd Art 17 Abs 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ) vorliegt, wenn ein Fluggast Verbrühungen erleidet, weil während des Flugs ein Becher mit heißem Kaffee aus ungeklärter Ursache auf seinem Ablagebrett ins Rutschen gerät und umfällt. Vom Unfallbegriff erfasst seien alle an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- und Aussteigen plötzlich oder ungewöhnlich eintretenden Ereignisse, die von außen auf den Fluggast einwirken und den Tod oder eine Körperverletzung verursachen. Ein Zusammenhang mit einem luftfahrttypischen Risiko sei nicht erforderlich.