Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-34/18 , Tóth/ERSTE Bank Hungary handelt es sich bei der Aufzählung von Klauseln im Anhang der Klausel-RL 93/13/EWG lediglich um eine Orientierungshilfe zur Beurteilung der Missbräuchlichkeit. Weder seien die darin aufgezählten Klauseln zwangsläufig missbräuchlich noch nicht genannte Klauseln zwangsläufig zulässig. Eine Klausel, die beim Verbraucher subjektiv den Eindruck erwecken kann, dass seine Rechtsbehelfe beschränkt sind, aber seine Rechtsstellung objektiv nicht beeinträchtigt, falle nicht in den in Nr 1 lit q des Anhangs beschriebenen Tatbestand. Weiters vertrat der EuGH die Auffassung, dass das Transparenzgebot des Art 5 Klausel-RL den Unternehmer nicht dazu verpflichtet, Zusatzinformationen zu einer klar gefassten Klausel bereitzustellen, bloß weil sich die Rechtswirkungen nur durch Auslegung nationaler Rechtsvorschriften feststellen lassen, zu denen keine einheitliche Rsp existiert.