Der Autor weist darauf hin, dass das Doppelresidenzmodell (gleichteilige Betreuung des Kindes durch beide getrennt lebenden, obsorgeberechtigten Elternteile) durch richterliche Rechtsfortbildung zugelassen worden ist, die der VfGH (G 152/2015 = Zak 2015/682, 394) eingeleitet und der OGH (zB 3 Ob 121/16i = Zak 2016/622, 332) fortgeführt hat. Seiner Ansicht nach handelt es sich dabei um eine unzulässige Rechtsfortbildung contra legem. Der Gesetzgeber sollte daher eine gesetzliche Grundlage für das Doppelresidenzmodell schaffen. Auch wesentliche Regeln der Bemessung des Kindesunterhalts seien Richterrecht ohne ausreichende gesetzliche Grundlage. Um dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art 18 B-VG) zu entsprechen, sei eine Reform des Unterhaltsrechts erforderlich, die ua die unterhaltsrechtlichen Auswirkungen des Doppelresidenzmodells behandelt.