ABGB: § 472, § 479, § 863
EO: § 150
Eine einem Servitutsrecht entsprechende Berechtigung kann auch mit bloß obligatorischer Wirkung eingeräumt werden. Da gem § 479 ABGB im Zweifel von der Vereinbarung einer Dienstbarkeit auszugehen ist, trifft die Beweislast jene Partei, die sich auf den rein obligatorischen Charakter beruft.