Sbg EinforstungsrechteG: § 47 Abs 2
§ 47 Abs 2 Sbg EinforstungsrechteG ist so zu verstehen, dass jedes auf ein Einforstungsrecht (hier: Weide- und Holzbringungsrecht) gestützte Begehren in die Zuständigkeit der Agrarbehörde fällt. Auch für ein Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren, das sich gegen Beeinträchtigungen eines Einforstungsrecht wendet (hier: auf Entfernung von Zäunen), ist der Rechtsweg nicht zulässig.