ABGB: § 1301, § 1302
Mehrere Personen haften nicht nur dann als Mittäter solidarisch für den durch einen von ihnen verursachten Schaden, wenn ein gemeinschaftlicher Vorsatz über die Schadenszufügung bestand, sondern bereits dann, wenn der gemeinschaftliche Vorsatz lediglich auf die gemeinsame Durchführung einer rechtswidrigen, in Hinblick auf den eingetretenen Schaden konkret gefährlichen Handlung gerichtet war.