ABGB: § 933a, § 1295 Abs 1, § 1435
Auch bei vertraglicher Haftung (hier: Ersatz des Mangelschadens) sind fiktive Reparaturkosten nicht ersatzfähig. Nach gefestigter Rsp kann dem Geschädigten das Deckungskapital für die noch nicht durchgeführte Reparatur in dem die objektive Wertminderung übersteigenden Ausmaß nur als zweckgewidmeter und verrechnungspflichtiger Vorschuss zugesprochen werden. Voraussetzung ist der Nachweis der Reparaturabsicht.