SEPA-VO: Art 9 Abs 2
Aus Art 9 Abs 2 SEPA-VO 260/2012 ist abzuleiten, dass der Zahlungsempfänger die von ihm angebotene Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren nicht auf Zahler beschränken darf, die ihren Wohnsitz in seinem Sitzstaat haben.
EuGH 5. 9. 2019, C-28/18, Verein für Konsumenteninformation/Deutsche Bahn