ABGB: § 187
AußStrG: § 108
Gegen den Willen eines mündigen Minderjährigen kann das Kontaktrecht des Elternteils gem § 108 AußStrG nicht durchgesetzt werden.
ABGB: § 187
AußStrG: § 108
Gegen den Willen eines mündigen Minderjährigen kann das Kontaktrecht des Elternteils gem § 108 AußStrG nicht durchgesetzt werden.