Gem Art 45 Abs 1 lit e EuGVVO 2012 ist die Anerkennung einer rechtskräftigen Entscheidung auf Antrag des beklagten Verbrauchers zu versagen, wenn diese mit den Regelungen für die Zuständigkeit in Verbrauchersachen (Art 17 ff EuGVVO 2012) unvereinbar ist. Im Vorabentscheidungsverfahren C-347/18 , Salvoni/Fiermonte hat der EuGH vor Kurzem klargestellt, dass es nicht dem Unionsrecht entspricht, wenn das Ursprungsgericht anlässlich der Ausstellung der Bescheinigung nach Art 53 EuGVVO 2012 über seine Entscheidung von Amts wegen die Einhaltung dieser Zuständigkeitsvorschriften prüft und den Verbraucher über einen Verstoß informiert.