Im Fall einer Privathaftpflichtversicherung trifft den Versicherer gem § 158c Abs 1 VersVG auch dann eine Verpflichtung gegenüber dem geschädigten Dritten, wenn er im Verhältnis zum Versicherungsnehmer aufgrund einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei ist. In seiner ersten Entscheidung zu dieser Frage hat sich der OGH (7 Ob 228/18g) der einhelligen Lit angeschlossen, nach welcher der Versicherungsnehmer in solchen Fällen nicht aktiv legitimiert ist, Leistung an den Geschädigten zu fordern oder die Leistungspflicht des Versicherers in diesem Verhältnis feststellen zu lassen. Es sei Aufgabe des Geschädigten, den Anspruch durch Pfändung und Überweisung oder durch eine allenfalls vorgesehene Direktklage geltend zu machen.