ZPO: § 588
Für die Ablehnung eines Schiedsrichters reicht es aus, dass bei objektiver Betrachtungsweise der Anschein einer Befangenheit entstehen könnte.
Dass der Schiedsrichter und ein Parteienvertreter während des laufenden Schiedsverfahrens in einem anderen Verfahren gemeinsam vertreten, begründet den Anschein der Befangenheit.