ABGB: § 904, § 907a, § 1077
Gem § 1077 ABGB ist der Vorkaufsberechtigte grundsätzlich an Nebenbedingungen des Drittvertrags gebunden. Dazu gehören auch der für den Kaufpreis bestimmte Fälligkeitstermin und Zahlungsmodalitäten wie die Zahlstelle (hier: ein bestimmter Notar als Treuhänder).