ABGB: § 880a, § 1346, § 1431, § 1478
Wenn eine Garantie oder Bürgschaft auf erstes Anfordern zu Unrecht abgerufen wurde, kann dem Sicherungsgeber eine Leistungskondiktion analog § 1431 ABGB zustehen. Dieser Bereicherungsanspruch verjährt erst nach 30 Jahren, auch wenn die Sicherung Leistungen aus Liefer- und Werkverträgen betrifft.