ABGB: § 880a, § 914, § 1295 Abs 2, § 1431
Wenn der Begünstigte die Bankgarantie zwar zu Unrecht, aber nicht rechtsmissbräuchlich abgerufen hat, ist nur der Garantieauftraggeber aktiv legitimiert, die Leistung zurückzuverlangen. Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch die Bank setzt eine wirksame Abtretung voraus.