Der Widerruf eines auf private personenbezogene Daten gestützten Prozessvorbringens in einem anderen Verfahren lässt sich nach Ansicht des OGH (6 ObA 1/18t) nicht über eine datenschutzrechtliche Klage erreichen, weil kein Anspruch darauf existiert, dass jemand den Rechtsweg gar nicht beschreitet. Im Ausgangsfall hatte der Dienstgeber sein Vorbringen im Entlassungsprozess ua mit privaten Daten begründet, die der Dienstnehmer vor Rückgabe des Dienst-Laptops gelöscht hatte, die aber rekonstruiert werden konnten. Die auf eine Datenschutzverletzung gestützte Klage des Dienstnehmers wurde abgewiesen, soweit sie sich auf die Unterlassung des bereits erfolgten Vorbringens und dessen Widerruf bezog. Nur dem Löschungsbegehren wurde stattgegeben, weil Gründe für eine weitere Aufbewahrung der Daten durch den Dienstgeber nicht geltend gemacht wurden. Siehe auch 6 Ob 131/18k = Zak 2019/140, 83.