Der Beitrag geht auf die Voraussetzungen für die gerichtliche Genehmigung von nachträglichen Balkonvergrößerungen in Wohnungseigentumshäusern ein. Ua weist die Autorin darauf hin, dass die Änderung wegen Inanspruchnahme allgemeiner Teile des Hauses entweder der Verkehrsübung entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen muss (siehe zB 5 Ob 212/15k = Zak 2016/62, 36). Im zweiten Teil des Beitrags befasst sie sich mit den verwaltungsrechtlichen Vorgaben für Balkonvergrößerungen im Anwendungsbereich des Grazer AltstadterhaltungsG.