Zu 9 Ob 21/19g = Zak 2019/360, 196: Angelehnt an den gesetzlichen Kündigungsgrund des § 28 Abs 1 WFG wurde in einem Nutzungsvertrag mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung die Nichtaufgabe bestehender "Miet- oder sonstiger Rechte an einer anderen Wohnung" durch den Mieter als Kündigungsgrund iSd § 30 Abs 2 Z 13 MRG vereinbart. Darin ist keine gröbliche Benachteiligung des Mieters iSd § 879 Abs 3 ABGB zu erkennen.