Im Fall des Eintritts, Austritts oder Wechsels von GesbR-Gesellschaftern gehen gesellschaftsbezogene Kreditverbindlichkeiten gem § 1201 ABGB grundsätzlich ex lege auf den neuen Gesellschafterbestand über, wobei die bestellten Sicherheiten aufrecht bleiben. Zum Schutz steht dem Gläubiger und dem Interzedenten ein Widerspruchsrecht gegen diese gesetzlich angeordnete Vertragsübernahme zu. Trotz dieser pauschalen Regelung sind nach Ansicht der Autorin Differenzierungen bei den Rechtsfolgen für die drei Szenarien der Gesellschafternachfolge (Eintritt, Austritt und Wechsel) erforderlich. Diese stellt sie in dem Beitrag ausführlich vor.