Ob in internationalen Fällen das gesetzliche Pflegevermächtnis nach §§ 677 f ABGB zur Anwendung gelangt, ist nach Ansicht des Autors nicht nach den Kollisionsnormen der EuErbVO, sondern nach der Rom II-VO für außervertragliche Schuldverhältnisse zu prüfen. Es handle sich um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch im erbrechtlichen Kleid. Bei der kollisionsrechtlichen bzw verordnungsautonomen Einordnung liege eine funktionale Betrachtungsweise näher als eine formale, weshalb von einem Bereicherungsanspruch auszugehen sei.