ZPO: § 273 Abs 1
Die freie richterliche Schätzung nach § 273 Abs 1 ZPO setzt nicht die amtswegige Einholung eines Sachverständigengutachtens voraus, kann dabei doch selbst ein von einer Partei angebotener Beweis übergangen werden.
OGH 27. 5. 2019, 1 Ob 92/19i