ASVG: § 324 Abs 3, § 330a
K-MSG: § 47 Abs 1
Das Verbot des Pflegeregresses durch die Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG untersagt nur den Zugriff auf Vermögen, nicht auf Einkommen. Einkommen ist alles, was dem Bezieher tatsächlich zufließt.
ASVG: § 324 Abs 3, § 330a
K-MSG: § 47 Abs 1
Das Verbot des Pflegeregresses durch die Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG untersagt nur den Zugriff auf Vermögen, nicht auf Einkommen. Einkommen ist alles, was dem Bezieher tatsächlich zufließt.