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Vorkaufsfall erst nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/497Zak 2019, 275 Heft 14 v. 21.8.2019

ABGB: § 810 Abs 2, § 897, § 1072

Wenn der Drittvertrag eine aufschiebende Bedingung enthält, wird der Vorkaufsfall erst mit Eintritt der Bedingung ausgelöst. Die Anbotspflicht und die Einlösungsbefugnis des Berechtigten bestehen erst ab diesem Zeitpunkt. Folglich kann auch die Einlösungsfrist frühestens in diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen.

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