AußStrG: § 25 Abs 2 Z 2
ABGB: § 187
Ein Außerstreitverfahren kann gem § 25 Abs 2 Z 2 AußStrG bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Strafverfahrens unterbrochen werden, wenn ein maßgeblicher Einfluss dessen Ausgangs auf das unterbrochene Verfahren zu erwarten ist. Präjudizialität ist nicht erforderlich. Bei der Entscheidung über die Unterbrechung ist unter Bedachtnahme auf die zu erwartende Verfahrensverzögerung eine Interessenabwägung vorzunehmen.