Art 82 DSGVO regelt die schadenersatzrechtliche Haftung für Verstöße gegen den Datenschutz. Der Autor hält diese Regelung für ungenügend und stark auslegungsbedürftig. So sei nicht einmal klar geregelt, ob es sich um eine Verschuldens- oder eine Gefährdungshaftung handelt. Der Autor befürwortet die Auslegung als Verschuldenshaftung, wobei den Verantwortlichen die Beweislast für die Einhaltung jeglicher Sorgfalt trifft.