Der Beitrag behandelt die Frage, ob ein als Neuwagen verkauftes Auto noch dieser Eigenschaft entspricht oder in dieser Hinsicht mangelhaft ist, wenn vor Übergabe Vorschäden aufgetreten und fachgerecht behoben worden sind. Nach Ansicht des Autors beeinträchtigen nur Bagatellschäden die Neuwageneigenschaft nicht. Einige Abgrenzungskriterien seien der ÖNORM V 5051 zu entnehmen, die eine Definition der Fabriksneuheit enthalte. Darüber hinaus erscheine es sachgerecht, mit der deutschen Rsp auf die Höhe der Reparaturkosten abzustellen und bis 700 € von einem Bagatellschaden auszugehen. Gewährleistungsrechtlich handle es sich bei behobenen Vorschäden regelmäßig höchstens um geringfügige Mängel, weshalb der Käufer nur Preisminderung, nicht aber Wandlung verlangen könne. Beachte 4 Ob 183/18t = Zak 2019/18, 16. Nach dieser Entscheidung ist ein Kraftfahrzeug, bei dem vor Auslieferung ein massiver Hagelschaden behoben wurde, kein Neuwagen.