Von einem im Fernabsatz geschlossenen Maklervertrag kann der Konsument gem § 11 FAGG binnen 14 Tagen zurücktreten, was grundsätzlich zum Entfall des Provisionsanspruchs führt. Der Autor befasst sich mit der Möglichkeit, dieses Rücktrittsrecht durch die Einholung einer Aufforderung des Konsumenten zum vorzeitigen Tätigwerden des Maklers und die anschließende vollständige Leistungserbringung auszuschließen (§ 10 und § 18 Abs 1 Z 1 FAGG). Die Maklerdienstleistung sei bereits mit der Bekanntgabe der Adresse des Objekts und der Person des Abgebers, dh idR schon mit der Übermittlung des Exposés, vollständig erbracht. Die Aufforderung, die vor Leistungsbeginn vorliegen müsse, könne auch in Form eines vom Unternehmer vorformulierten Textes erfolgen (vgl 8 Ob 122/17z = Zak 2018/52, 36). Denkbar wäre etwa der Einsatz einer Softwarelösung, die dem Konsumenten eine automatisch generierte E-Mail mit dem Aufforderungstext zusendet und das Exposé erst dann nachreicht, wenn der Konsument durch Klick auf einen Button sein Einverständnis bestätigt hat. Abschließend stellt der Autor Vorgangsweisen dar, die das Risiko des Provisionsverlustes möglichst gering halten, wenn ein Makler den Weg über die Aufforderung nicht beschreiten will.