EO: § 349, § 353
ABGB: § 297, § 435, § 936
Im Rahmen einer Räumungsexekution nach § 349 EO sind keine über das Wegschaffen beweglicher Sachen hinausgehende Maßnahmen möglich. Die Entfernung eines Superädifikats des früheren Bestandnehmers kann mit einem gegen diesen gerichteten Räumungstitel nicht erreicht werden. Dafür ist ein auf Beseitigung gerichteter Exekutionstitel nach § 353 EO erforderlich.