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Entfernung eines Superädifikats nicht mit Räumungstitel durchsetzbar

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/473Zak 2019, 259 Heft 13 v. 6.8.2019

EO: § 349, § 353

ABGB: § 297, § 435, § 936

Im Rahmen einer Räumungsexekution nach § 349 EO sind keine über das Wegschaffen beweglicher Sachen hinausgehende Maßnahmen möglich. Die Entfernung eines Superädifikats des früheren Bestandnehmers kann mit einem gegen diesen gerichteten Räumungstitel nicht erreicht werden. Dafür ist ein auf Beseitigung gerichteter Exekutionstitel nach § 353 EO erforderlich.

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