ABGB: § 1295 Abs 1
Vorteile, die der Geschädigte aufgrund des Schadensereignisses von Dritten erhält, sind nur dann im Rahmen des Vorteilsausgleichs zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen, wenn bei wertender Betrachtung zeitliche sowie sachliche Kongruenz besteht und eine Entlastung des Schädigers sachlich gerechtfertigt erscheint.