ABGB: § 1295 Abs 2
Für reine Vermögensschäden durch eine Demonstration kann gem § 1295 Abs 2 ABGB Schadenersatz zustehen, wenn der Schaden in bewusstem Missbrauch des Versammlungsrechts vorsätzlich zugefügt worden ist. Zu einer Haftung führen kann bspw eine Baustellenblockade, die eine gewisse Dauer und Schwere der Beeinträchtigung erreicht. Ersatzpflichtig sind Mit- und Beitragstäter.