HeimAufG: § 2, § 3, § 16
Nach der seit dem 2. ErwSchG geltenden Rechtslage fällt eine Sonderschule (hier: mit Hort) in den Anwendungsbereich des HeimAufG, wenn zumindest drei Schüler psychisch krank oder geistig behindert sind.
Einrichtungsleiter iSd HeimAufG ist im Fall einer Sonderschule der Schulleiter, nicht die Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion hat im Verfahren nach dem HeimAufG keine eigene Parteistellung.