EheG: § 81
ABGB: § 1295 Abs 2
Das österreichische Recht kennt keinen allgemeinen Grundsatz der Verwirkung von Ansprüchen durch missbilligtes Verhalten. Es existieren nur bestimmte Verwirkungstatbestände (insb § 94 Abs 2 ABGB und § 74 EheG im Unterhaltsrecht).