ABGB: § 231
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil im Jahresdurchschnitt auf drei Betreuungstage pro Woche während der Schulzeit kommt und seine Ferienbetreuung sowie seine Naturalleistungen jenen des hauptbetreuenden Elternteils zumindest gleichkommen, ist bei der Bemessung des Kindesunterhalts das "betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell" anzuwenden.