Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-518/18 ist eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ausgeschlossen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück nur einem Kurator zugestellt worden ist, den das Gericht wegen der unbekannten Anschrift des Schuldners für diesen bestellt hat. Bei einem Kurator handle es sich nicht um einen Vertreter iSd Art 15 EuVTVO.